Laut einer Studie der Uni Bochum kommt es jährlich zu ca. 12.000 rechtswidrigen Übergriffen von Polizeibeamten*Innen. Vor Gericht landen nur 40 dieser Fälle – also 0,3%. Seit dem Jahr 2000 sind über 155 Tötungen durch Polizeibeamt*Innen bekannt. Immer wieder rechtfertigen die Polizei und Staatsanwaltschaft die Morde durch eine verkehrte Darstellung. Man spricht dabei oft von Notwehr – selbst, wenn die Opfer sichtlich keine Gefahr darstellten, oder von Selbstmorden der Opfer. Zudem werden die Todesopfer nach ihrem Tod kriminalisiert, um die Öffentlichkeit davon zu überzeugen, diese Morde seien nur für die Sicherheit der Bürger, um sie vor den Kriminellen zu schützen.
Dass wir von den ganzen rassistischen Mordfällen nur wenig bis gar nichts hören, ist kein Zufall. Der Staat kommt meist nur dann in die Mainstream-Medien, wenn man von „Heldentaten“ der Polizei oder kriminellen Ausländern berichtet.
Daher folgen jetzt die Darstellungen von elf Fällen rassistischer Polizeigewalt mit Todesfolge.
HALIM DENER
Halim Dener floh als unbegleiteter Minderjähriger aus seiner kurdischen Heimat. Er erhoffte sich, den Repressionen des türkischen Staates zu entfliehen. Doch nicht nur der Türkische Staat geht gegen Kurden und ihren Freiheitskampf brutal vor, auch in Deutschland waren und sind Kurden mit Repression konfrontiert.
Am Anfang der 1990er Jahre wurde in der Politik und in den Medien öffentlich gegen die Kurden gehetzt. Sie galten als gefährlich, wurden teilweise als Terroristen bezeichnet und deshalb von Polizeibeamt*Innen häufig mit gezogener Waffe kontrolliert .
Am Abend des 30. Juni 1994 plakatierten Halim Dener und andere Jugendliche für eine kurdische Organisation und wurden von einem bewaffneten Polizisten in Zivil gesichtet. Alle Jugendlichen rannten weg. Es kam zu Gerangel. Wie der Abend genau verlief, ist bis heute noch unklar. Ein SEK-Beamter schießt dem 16-jährigen Kurden tödlich in den Rücken.
Der SEK-Beamte wurde jedoch freigesprochen, weil sich der Schuss seiner Waffe aus Versehen gelöst haben soll. Wie das passieren konnte, wurde bisher nicht zufriedenstellend und glaubhaft aufgeklärt.
AAMIR AGEEB
Abschiebung ist eine in Deutschland weitverbreitete und von vielen Politikern erwünschte, sogar geforderte Form rassistischer Polizeigewalt. Der 30 Jahre alte Aamir Ageeb war aus dem Sudan geflüchtet und hatte Hoffnung auf das Asylrecht der BRD. Doch sein Antrag wurde abgelehnt und deshalb tauchte er unter. Als die Polizei ihn fand, wurde er inhaftiert, um später abgeschoben zu werden. Am 28. Mai 1999 wurde er aus dem Abschiebgefängnis Mannheim abgeholt und in ein Lufthansa-Flugzeug gesetzt, um ihn in den Sudan abzuschieben. Er wehrte sich. Die Bundesgrenzschutzbeamten fixierten ihn auf den Sitz und setzen ihm ein Motorradhelm auf. Der Helm kommt bei Abschiebungen öfter zum Einsatz, wenn Geflüchtete sich wehren, weil man ihnen das Recht auf Schutz verweigert. Es soll die Grenzschutzbeamt*Innen davor schützen, durch Bisse verletzt zu werden. Die Beamten drückten den Kopf von Aamir Ageeb gewaltsam nach unten, während die Maschine startete. Als sie ihn nach langer Zeit losließen, stellten sie fest, dass der junge Sudanese kein Lebenszeichen mehr von sich gab. Drei Ärzte, die zufällig als Passagiere mit an Bord waren, versuchten ihn wiederzubeleben. Aber Aamir Ageeb war bereits tot. Den Passagieren und Flugbegleiter*Innen wurde gesagt, er sei ein krimineller Mörder gewesen, weshalb man währenddessen nicht eingriff.
Nach einer Obduktion wurde gesagt, es sei zunächst keine anatomisch eindeutig nachweisbare Todesursache feststellbar. Die Grenzschutzbeamten seien somit nicht für seinen Tod verantwortlich gewesen. Sie wurden nicht bestraft.
ACHIDI JOHN
Am 8. Januar 2001 wurde Achidi John wegen Verdachts auf Drogenhandel festgenommen. Man ging davon aus, er habe die Drogen geschluckt, um so bei der Drogenkontrolle davon zu kommen. Anstatt auf das natürliche Ausscheiden zu warten, bestand die Polizei darauf, durch zwanghafte Verabreichung von Brechmittel die Kontrolle zu beschleunigen. Eine Rechtsmedizinerin führte eine Magensonde ein. Als Achidi John sich wehrte, wurde er fixiert. Unmittelbar nach der Verabreichung fiel er zu Boden, was aber „normal“ sei. So begründete man zumindest den Verzicht, einen Notarzt zu rufen. Üblicherweise muss von Anfang ein Anästhesist für Notfälle anwesend sein – darauf verzichtete man von vornherein. Seine Atmung und auch sein Puls fielen aus, ein Reanimierungsversuch blieb erfolglos. Am 12. Januar 2001, nach vier Tagen im Koma, erklärte man ihn offiziell für tot.
Laut Obduktion soll er zuerst an einem Herzstillstand gelitten haben, der dann zu Sauerstoffmangel und später zu einem Hirntod führte. Zudem wurde ein Herzfehler entdeckt, was dann mit in die Akte genommen wurde. So sei er am Ende an einer Kombination aus einem früheren Herzfehler, dem Einfluss von Kokain und dem Stress während einer Brechmittelvergabe gestorben.
Die Klage gegen die Rechtsmedizinerin blieb erfolglos und die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein. Grund dafür war, dass man bis zu dem Zeitpunkt des Mordes noch keine Vereinbarung über das Verbot von Brechmittelvergabe fand. Als jemand im Jahre 1999 versuchte, eine Klage wegen Verletzung der Grundrechte einzureichen, wurde diese abgelehnt und spielte somit keine Rolle im weiteren Gerichtsverlauf. Man stellte nämlich fest, „ein Brechmitteleinsatz […] in Hinblick auf die Menschenwürde […] und die Selbstbelastungsfreiheit begegne keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken“. Eine Beurteilung im Hinblick auf den „Schutz der körperlichen Unversehrtheit […] und auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs“ sei dabei nicht vorgenommen worden.
LAYA-ALAMA CONDÉ
In der Nacht des 27. Dezember 2004 wird Laya-Alama Condé wegen Verdachts auf Drogenhandel mit in die Gewahrsamszelle einer Polizeistation in Bremen genommen. Er trug keine Drogen mit sich, jedoch vermutete die Polizei, er habe vorher die Drogen geschluckt, um die Beweise zu entsorgen.
Während er an Händen und Füßen gefesselt war, verabreichte ein Polizeiarzt ihm unter Zwang Brechmittel und Wasser durch eine Nasensonde. In seinem Erbrochenem wird ein Kokainkügelchen gefunden, was noch nicht als Nachweis für Drogenhandel gilt. Nach weiterer Brechmittel- und Wasservergabe kommen erneut zwei Kügelchen durch das Erbrochene zum Vorschein. Weil der Brechreiz abnimmt, drücken die Polizisten*Innen den Kiefer von Laya-Alama Condé brutal auseinander, damit der Arzt mit Hilfe einer Pinzette und eines Spatels weitersuchen kann. Der gefesselte Condé verlor das Bewusstsein, seine Atmung wurd immer schwächer. Erst dann reagierte der Notarzt. Bevor man ihn beatmen konnte, musste man zwei Liter aus Rachen und Magen abpumpen. Dennoch sammelte sich Wasser in seiner Lunge. Er wurde mit Lungenödem und schweren Hirnschäden in eine Klinik eingeliefert und stirbt an den schweren Folgen – am 7. Januar 2005, am selben Tag wie Oury Jalloh.
In 33 EU-Staaten, sowie in elf Bundesländern wird die Beweismittelsicherung durch Brechmittel seit den 90er Jahren geächtet. Der Polizeiarzt stand drei Mal vor dem Gerichtshof und erst beim dritten Mal erteilte man ihm eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 €, die er der Mutter von Laya-Alama Condé zahlen musste. 2014 veröffentlichte die Bremer Polizei eine Broschüre, die zur Aufarbeitung dienen soll.
OURY JALLOH
Am Morgen des 07. Januar 2005 in Dessau wurde Oury Jalloh bei einer Polizeikontrolle in Gewahrsam genommen, weil er stark betrunken war. In Gewahrsam stellte der Polizeiarzt keine Verletzungen fest. Man fesselte ihn an Händen und Füßen und legte ihn auf den Bauch. Kurze Zeit später verbrannte Oury Jalloh auf einer feuerfesten Matratze in der Gewahrsamszelle. Die Polizei erklärte es für Suizid, obwohl er vorher alle Gegenstände abgeben musste, ein Feuerzeug trug er laut Protokoll nie mit sich. Auch bei der ersten Durchsuchung fand man kein Feuerzeug. Erst drei Tage später tauchte plötzlich ein verschmortes Feuerzeug auf. Damit sollte der Suizid für bestätigt erklärt sein. Danach gab es keine weitere Aufklärungsbereitschaft seitens der Polizei. 2012 stellte man bei einer Untersuchung des Feuerzeugs jedoch fest, dass keine DNA-Spuren von Oury Jalloh zu finden waren. Stattdessen wurden fremde Fasern gefunden, die nicht mit jenen aus der Zelle übereinstimmten, wobei auch Hunde bzw. Katzenhaare gefunden wurden. Deshalb konnte es nicht als Beweismittel gewertet werden.
Verschiedene Brandgutachten bestärken den Verdacht, dass das Feuer durch eine andere Person gelegt wurde – man vermutet sogar mit Brandbeschleuniger. Dem Dienstgruppenleiter der zuständigen Polizeibeamten*Innen verhängte man wegen fahrlässiger Tötung nur eine Geldstrafe, da er den Brandalarm ignoriert hatte. Im Jahr 2014 wurde der Fall von der Staatsanwaltschaft wieder aufgenommen. Verletzungen, die nicht durch das Feuer verursacht und später an seinem Körper festgestellt wurden, blieben bis heute ungeklärt. Der leitende Staatsanwalt nahm 2017 an, dass Oury Jalloh in seiner Zelle angezündet wurde, um die vorherige Gewalt gegen ihn zu vertuschen. Kurz darauf wurde der Staatsanwaltschaft der Fall entzogen und der neuen Staatsanwaltschaft in Halle übergeben. Der Fall wurde fallengelassen, denn die Auswertung der zahlreichen Gutachten verschiedener Fachrichtungen lasse nicht zu, „dass der konkrete Ausbruch des Brandes, dessen Verlauf und das Verhalten Oury Jalloh sicher nachgestellt und eindeutig bewertet werden kann“.
2019 ergab ein medizinisches Gutachten, dass Jalloh vor seinem Tod noch schwerer verletzt wurde, als bisher bekannt war. Die Familie legte im November 2019 Beschwerden gegen die geschlossenen Ermittlungen beim Bundesverfassungsgericht ein.
CHRISTY SCHWUNDECK
Am 19. Mai 2011 besuchte Christy Schwundeck das Jobcenter-Büro in Frankfurt am Main. Sie war in finanzieller Not und bat um einen Vorschuss des Arbeitslosengeldes ll in Höhe von zehn Euro. Der Sachbearbeiter weigerte sich, es kam zur Diskussion und schließlich rief der Sachbearbeiter die Polizei. Als die Polizei schließlich eintraf und Christy Schwundeck aufforderte, sich auszuweisen, weigerte sie sich. Die Polizei griff daraufhin nach ihrer Tasche, weshalb Christy Schwundeck nach ihrem Messer griff und den Beamten verletzte, weil der Polizist das Messer mit der Hand abwehrte und danach zurückwich. Seine Kollegin drohte ihr, wenn sie das Messer nicht fallen lasse, würde man schießen.
Laut Aussagen dieser Polizistin habe man ihr erst gedroht, als Christy sich den Polizisten mit dem Messer nähern wollte. Weder der verletzte Polizist noch andere Zeugen bestätigten diese Aussage. Der Polizist sagte aus, Christy Schwundeck hätte die Polizistin erst wahrgenommen, als diese ihr gedroht habe, woraufhin sich Christy Schwundeck auch umdrehte. Die Polizisten schoss ihr tödlich in den Bauch.
In den Medien wird Christy Schwundeck als aggressive Frau dargestellt, die randalierte und die Ordnung des Betriebs gestört haben soll. Dabei ging es ausschließlich um eine finanzielle Notlage und einen einfachen Hilferuf.
Die Staatsanwaltschaft stellt die Situation gefährlicher dar, als der verletzte Polizist selbst. Dennoch geht die Staatsanwaltschaft von einer Notwehrsituation aus.
OUSMEN SEY
Am Morgen des 07. Juli 2012 rief Ousman Sey den Notruf in Dortmund. Als die zwei Rettungssanitäter ankamen, stellten sie Herzrasen fest, sahen jedoch keine Dringlichkeit, ihn mit ins Krankenhaus zu nehmen. Er solle sich erstmal ausruhen und wenn es schlimmer wird, solle er nochmal anrufen. Nach 30 Minuten rief er wieder den Notruf, sein Bruder wachte auf und stellte fest, dass Ousman Sey bereits krampfte. Er sei aggressiv geworden und habe eine Scheibe eingeschlagen. Als die Rettungssanitäter erneut eintrafen, verweigerten sie wegen fehlender Dringlichkeit erneut die Einweisung ins Krankenhaus. Ousman Seys Nachbarin, die als Krankenschwester arbeitete, sah das anders und rief daher die Polizei. Als diese dann eintraf, nahm man ihn in Handschellen und versprach ihm eine ärztliche Untersuchung vom Polizeiarzt. Ousman Sey wehrte sich zunächst. Er bat in der Gewahrsamzelle mehrmals um die Untersuchung eines Arztes und dass man ihn ins Krankenhaus bringen solle. Beides verweigerte man ihm, man sah keine Dringlichkeit. In der Gewahrsamszelle brach Ousman Sey in Handschellen gelegt zusammen. Eine Untersuchung gab es nicht. Später im Krankenhaus stelle man einen Atemstillstand fest.
Bisher gibt es keine Aufklärung zu diesem Fall. Es gibt weder Untersuchungen zu unterlassener Hilfeleistung aufgrund von Rassismus, noch für allgemeines Fehlverhalten der Polizist*Innen und Sanitäter*Innen.
HUSSAM FADL
Hussam Fadl lebte in einer Notunterkunft für Geflüchtete in Berlin. Am 27.09.2016 wurde seine Tochter von einem anderen Mitbewohner der Notunterkunft sexuell missbraucht. Der Täter wurde von der Familie sofort überführt und dem Sicherheitspersonal der Unterkunft übergeben. Diese verständigten die Polizei, die dann vor Ort den Fall aufnahm und die zwei Zeugen des Missbrauchs und den Täter befragten. Daraufhin wurden dem Täter Handschellen angelegt und er wurde ins Polizeiauto gebracht. Der Vater Hussam Fadl versuchte sich dem Täter zu nähern, obwohl die Autotüren verschlossen waren. Drei Polizeibeamte schossen mehrmals auf Hussam Fadl. Eine Kugel traf ihn tödlich, er starb am selben Tag später im Krankenhaus.
Gerechtfertigt werden die tödlichen Schüsse mit einer Falschaussage der Polizisten. Er habe ein Messer bei sich getragen, weshalb die drei Polizisten wegen Notwehr freigesprochen wurden. Das Messer tauchte Tage später auf, ohne DNA-Spuren oder Fingerabdrücken. Die Zeugen und einige der 30 Polizisten*Innen, die am Tatort anwesend waren, bezeugen, dass er kein Messer in der Hand hatte. Kein Bewohner hat das Messer vor Ort gesehen.
AMAD AHMAD
Zehn Wochen hielt man Amad Ahmad im Gefängnis in Kleve (NRW) gefangen, zu Unrecht. Er war unschuldig und wurde verwechselt. Dass er nicht der Gesuchte ist, glaubte man ihm nicht. Nach zehn Wochen Freiheitsberaubung soll in seiner Zelle ein Brand ausgebrochen sein, auf Hilferufe reagierten die Wärter nicht. Zwei Wochen später am 17. September 2018 stirbt er an den Brandverletzungen. Die Behörden behaupten, er habe den Brand selbst gelegt.
Laut Staatsanwaltschaft wurden die Ermittlungen wegen Freiheitsberaubung gegen die sieben Polizisten*Innen, die ihn zu Unrecht festnahmen, eingestellt. Sie hätten bei der Datenabfrage fehlerhafte Angaben erhalten war dabei die Begründung. Außerdem sei ein Fehlverhalten bei der Bekämpfung des Brandes nicht festgestellt worden.
Dass jede Gefängniszelle so konzipiert ist, dass weder Suizid noch das Selbstanzünden möglich ist, scheint nur Nebensache zu sein. Schließlich werden alle Gegenstände, wie z.B. ein Feuerzeug konfisziert, wenn jemand ins Gefängnis eingewiesen wird.
WILLIAM TONOU-MBOBDA
Im April 2019 hat sich William Tonou-Mbobda freiwillig in eine psychiatrische Behandlung der der Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) begeben. Er sei an Schizophrenie erkrankt und war bereits mehrmals in Behandlung.
Am Morgen des 21. April 2019 setzte er sich friedlich auf die Bank vor dem UKE. Die Pflegekräfte sollen ihm an diesem Morgen Tabletten hingehalten haben, die er ruhig ablehnte. Die Pflegekräfte verständigten die Sicherheitsmänner des UEK. Sie drückten ihn auf den Boden, fixierten ihn mit dem Bauch auf den Boden und setzten sich auf seinen Rücken. Einer habe sogar versucht, ihm den Mund zuzuhalten, wie Zeugen*Innen berichteten. Er schrie mehrmals, er könne nicht atmen. Man habe ihm brutal gegen Bauch und Nieren getreten. Es war eine Wiederbelebung notwendig. William Tonou-Mbobda konnte zunächst reanimiert werden. Auf der Intensivstation wurde er fünf Tage lang künstlich beatmet, bis er am 26. April 2019 starb.
In der Öffentlichkeit rechtfertigte man den Tod damit, er sei gewalttätig und psychisch krank gewesen. Man entzog sich somit der Verantwortung, denn er sei selbst schuld gewesen. Ein Mitarbeiter des UKE gab an, dass unter den Mitarbeitern oft rassistische Bemerkungen fielen.
Nach einer Obduktion wurde als Todesursache eine Sauerstoffmangelschädigung des Gehirns angegeben, die durch plötzliches Herzversagen herbeigeführt worden sein soll. Sein Herz war kerngesund. Der Herzstillstand klärt nichts, trotzdem seien die Ermittlungen weitgehend abgeschlossen. Es ist noch unklar, wann die Ermittlungen endgültig abgeschlossen werden und wann und ob die Beschuldigten, die Mörder, wegen Körperverletzung mit Todesfolge vor Gericht gehen müssen.
ROOBLE WARSAM
Rooble Warsam war aus Somalia und lebte in einer Sammelunterkunft für Geflüchtete in Schweinfurt. Am Abend des 26. Februar 2019 hatte er mit seinen Zimmermitbewohnern eine lautstarke Diskussion, aber handgreiflich wurden sie nicht. Rooble Warsam hatte am Abend Alkohol getrunken und der Sicherheitsmann der Unterkunft verständigte die Polizei, weil er glaubte, mit der Situation nicht allein umgehen zu können.
Als die Polizei ankam, versuchten die Polizisten den Bewohnern zu erklären, man dürfe in der Unterkunft keinen Alkohol trinken. Rooble Warsam widersprach, denn die Hausordnung erlaubte Alkoholkonsum und im Unterkunftskiosk wurde sogar Alkohol verkauft. Die Polizei packte ihn und seinen Mitbewohner daraufhin und brachten sie in die Gewahrsamszelle. Laut Angaben der Polizei habe Rooble Warsam zu sehr mit den Polizisten diskutiert. Was danach geschah ist ungeklärt, zwei Stunden später starb er. Der Familie (größtenteils in Schweden sesshaft) und den Unterkunftsbewohnern erklärte man, er habe sich selbst mit dem Bettlaken in der Zelle stranguliert und sich so selbst getötet. Die Zellen waren jedoch leer, ohne Bettlaken oder Ähnlichem. Es befand sich nur eine befestigte Matratze auf dem Boden. Ein Suizid durch Strangulation ist also gar nicht möglich.
Fast eine Woche wurde die Leiche im Kühlhaus gelassen und der Familie vorenthalten. Die Familie forderte eine Obduktion, um die Todesursache zu überprüfen. Die Polizei ignorierte diese Forderung. Außerdem wollten sie, dass man ihnen die Leiche übergibt, damit sie nach muslimischem Brauch die Körperwaschung und Beerdigung durchführen können. Sie bekamen die Leiche erst nach mehreren Wochen. Sein Körper war bedeckt von offenen Wunden und Hämatomen und an seinem Hals waren Schrammen von Nägeln. Hinweise auf eine mögliche Strangulation fanden die Familienmitglieder jedoch nicht.
Es gibt bis heute keine Aufklärung, keine Ermittlungen gegen die beteiligten Polizisten*Innen.